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Anlage 1 EWKFondsG

Feuerwerkskörper

Pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffrechts. Erst seit 1.1.2026 neunte Kategorie nach Anlage 1 EWKFondsG.

z. B. Raketen, Böller

Einwegkunststoffabgabe (§ 2 EWKFondsV, gültig seit 1.1.2024)

Der Abgabesatz für diese Kategorie ist von den Behörden noch nicht festgelegt (Frist 31.12.2026).

Einsparungspotenzial

Der Abgabesatz für diese Kategorie ist von den Behörden noch nicht festgelegt (Frist 31.12.2026) — ein Einsparungs-Hinweis ist erst sinnvoll, sobald der Satz feststeht.

EWKPilot ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Hinweis erfolgt nach bestem Wissen, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität.