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Anlage 1 EWKFondsG

Getränkebehälter

Behältnisse bis 3 Liter zur Aufnahme von Flüssigkeiten, einschließlich bepfandeter und nicht bepfandeter Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen. Behältnisse aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschluss oder -etikett fallen nicht darunter.

z. B. PET-Getränkeflaschen, Tetra-Pak-artige Verbundverpackungen

Einwegkunststoffabgabe (§ 2 EWKFondsV, gültig seit 1.1.2024)

  • 0,181 €/kgnicht bepfandet
  • 0,001 €/kgbepfandet nach § 31 VerpackG

Einsparungspotenzial

Bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 VerpackG unterliegen einem deutlich niedrigeren Abgabesatz als nicht bepfandete Einwegflaschen — der Unterschied liegt beim Faktor 180.

EWKPilot ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Dieser Hinweis erfolgt nach bestem Wissen, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität.