Anlage 1 EWKFondsG
Getränkebehälter
Behältnisse bis 3 Liter zur Aufnahme von Flüssigkeiten, einschließlich bepfandeter und nicht bepfandeter Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen. Behältnisse aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschluss oder -etikett fallen nicht darunter.
z. B. PET-Getränkeflaschen, Tetra-Pak-artige Verbundverpackungen
Einwegkunststoffabgabe (§ 2 EWKFondsV, gültig seit 1.1.2024)
- 0,181 €/kgnicht bepfandet
- 0,001 €/kgbepfandet nach § 31 VerpackG
Einsparungspotenzial
Bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 VerpackG unterliegen einem deutlich niedrigeren Abgabesatz als nicht bepfandete Einwegflaschen — der Unterschied liegt beim Faktor 180.
- UBA: Fragen und Antworten zum Einwegkunststofffonds
- UBA: Neue Mehrwegangebotspflicht für Speisen & Getränke
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