Anlage 1 EWKFondsG
Lebensmittelbehälter
Behältnisse mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verzehr ohne weitere Zubereitung bestimmt sind. Getränkebehälter, Becher, Teller und Folienverpackungen zählen zu eigenen Kategorien und fallen nicht hierunter.
z. B. Take-away-Boxen, Fast-Food-Verpackungen, Salatschalen
Einwegkunststoffabgabe (§ 2 EWKFondsV, gültig seit 1.1.2024)
- 0,177 €/kg
Einsparungspotenzial
Mehrwegsysteme im Gastronomie- und Einzelhandelsbereich vermeiden die Abgabe vollständig und sind für viele Betriebe seit 2023 ohnehin verpflichtend anzubieten (Mehrwegangebotspflicht, § 33 VerpackG).
- UBA: Fragen und Antworten zum Einwegkunststofffonds
- UBA: Neue Mehrwegangebotspflicht für Speisen & Getränke
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