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Stand 8. August 2026

Feuerwerkskörper-Abgabesatz: Aktueller Stand

Feuerwerkskörper sind seit dem 1.1.2026 die neunte Kategorie nach Anlage 1 EWKFondsG. Der konkrete Abgabesatz steht noch nicht fest — die Behörden haben dafür gesetzlich Zeit bis zum 31. Dezember 2026.

Was schon feststeht

Was noch offen ist

Der €/kg-Satz selbst — bei der Festlegung müssen die Behörden das Kostendeckungsprinzip, das Kostenüberschreitungsverbot, den Grundsatz der Kosteneffizienz und die Transparenzpflicht beachten. Sobald der Satz veröffentlicht ist, aktualisieren wir diese Seite und die Produktkategorie-Übersicht.

Häufige Fragen

Gilt die Abgabepflicht für jedes Feuerwerk?

Nur für Feuerwerkskörper im Sinne des Sprengstoffrechts, die einen Kunststoffanteil enthalten. Ohne Kunststoffbestandteile greift die Kategorie nicht.

Muss ich mich als Feuerwerkskörper-Hersteller schon registrieren?

Wenn du bereits vor dem 1.1.2026 als Hersteller solcher Produkte tätig warst: ja, bis spätestens 31.12.2026. Registrierung und Meldepflicht laufen unabhängig davon, ob der Abgabesatz schon feststeht.

Ab wann muss ich tatsächlich zahlen?

Nach aktuellem Kenntnisstand wird die Abgabe für Feuerwerkskörper erstmals für das Kalenderjahr 2027 fällig, gemeldet dann zum 15. Mai 2028. Verbindlich ist das erst mit der offiziellen Satzfestlegung — diese Seite wird aktualisiert, sobald der Satz veröffentlicht ist.

Diese Seite fasst den öffentlich verfügbaren Stand zusammen und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. EWKPilot ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.