Zurück zur Wissensdatenbank

Lebensmittelbehälter

Fällt Salatschale mit Klappdeckel unter das EWKFondsG?

Ja

Ja, als Ganzes. Der Klappdeckel wird nicht als eigenständiges Produkt gewertet, sondern gehört zum Lebensmittelbehälter dazu — Schale und Deckel fallen gemeinsam in dieselbe Kategorie.

Zu beachten: Seit der UBA-Verwaltungsvorschrift vom 3.11.2025 gilt eine Bagatellschwelle von 500g Packungsinhalt: Übersteigt der Inhalt diese Grenze, fällt die Verpackung nicht mehr unter das EWKFondsG. Maßgeblich ist der Inhalt, nicht das Gewicht der Verpackung selbst — und auch leer verkaufte Behälter (z. B. leere Salatschalen) sind erfasst. Bei kleineren Packungsgrößen bleibt es bei der Einordnung unten. Alles zur 500-Gramm-Schwelle im Detail →

Kategorie Lebensmittelbehälter

Details zum Abgabesatz

0,177 €/kg

Diese Einordnung deckt den typischen Anwendungsfall ab, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallprüfung — insbesondere bei Mischmaterialien, Beschichtungen oder abweichenden Packungsgrößen hängt die tatsächliche Einordnung vom konkreten Produkt ab. EWKPilot ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.